Wer im Straßenverkehr Unrecht oder Ungemach erleidet, mag sich die Frage stellen, wie er sich dagegen am besten wehrt. Hier ein Überblick über rechtliche (und andere) Handhabe.

Immer wieder müssen Radfahrer*innen erleben, wie andere Verkehrsteilnehmende – vor allem Kfz-Lenker*innen – ihre Rechte verletzen: Sei es durch zu geringen Überholabstand; aber auch durch Anhupen oder sogar Abdrängen. Auch das verbotene Halten oder Parken auf Radfahranlagen ist ärgerlich und mitunter gefährlich. Stellt sich daher die Frage, an wen sich die Radfahrenden wenden können, um Unrecht kundzutun bzw. es aus der Welt zu schaffen?

Anzeige bei der Polizei

DRAHTESEL-Rechtskolumnist Johannes Pepelnik

In allererster Linie sind verbotene Verhaltensweisen der Polizei mittels Anzeige zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind zu unterscheiden:

Anzeige nach Straßenverkehrsordnung (StVO) ohne Unfall: Hier geht es um verwaltungsrechtliche Übertretungen. Etwa Vorrangverletzungen oder Unterschreiten des gesetzlichen Überholabstandes. Die Polizei ist gemäß §25 Verwaltungsstrafgesetz verpflichtet, die Anzeige entgegenzunehmen.

Anzeige nach StVO mit Unfall: Auch hier muss die Polizei die Anzeige entgegennehmen. Es sei denn, dass bloß Sachschaden entstanden ist und die vorgesehenen Melde- bzw. Nachweispflichten eingehalten wurden. (Ausnahme: der Fahrer war alkoholisiert.)

Anzeige nach der Strafprozessordnung (StPO): Hier geht es um Handlungen, die in den Bereich des Strafrechts fallen: Körperverletzungen, gefährliche Drohungen oder Nötigung. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei zur Entgegennahme der Anzeige.

Informationsrechte

Eine Frage ist, wie die anzeigende Person erfährt, was mit ihrer Anzeige weiter passiert. Hat sie doch grundsätzlich weder Parteistellung noch Informationsrechte. Anders sieht die Situation aus, wenn ich durch das rechtswidrige Handeln einen Schaden erlitten habe. Hier gibt es die Möglichkeit, sich als Geschädigter dem Strafverfahren und Verwaltungsstrafverfahren anzuschließen: Wurde z.B. meine Kleidung beschmutzt, kann ich meinen Privatbeteiligtenanschluss erklären und Reinigungskosten einklagen. Und ich erhalte Akteneinsichtsrechte.

Unerwünschter Nebeneffekt einer nicht-anonymen Anzeige: Auch die mutmaßlichen Rechtsbrecher haben Einsicht in den Akt und kennen meine Identität. Es sind Fälle bekannt, in denen aggressive Autofahrer*innen die Anzeigenden „besucht“ haben.

Verparkte Rad- und Fußwege

Wenn Rad- oder Fußverkehrsinfrastruktur verparkt ist, kann dies der Polizei gemeldet werden: In Wien geht das zum Beispiel telefonisch bei der Landespolizeidirektion Wien (+43 1 31 310-32755). In vielen größeren Städten gibt es eine Abteilung für Parkraumüberwachung. Ein guter Tipp für Wienerinnen und Wiener ist die App „Sag’s Wien“.

Hinweis an die Radlobby

Bereits seit 2012 gibt es den Rad-KummerKasten der Radlobby Wien, wo Mängel der Radinfrastruktur gemeldet werden können und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Anzeigen und Strafen nur einen begrenzten erzieherischen Effekt haben und es daher Aufklärung und mediale Kampagnen braucht, um das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und Feindbilder zwischen den Verkehrsteilnehmenden abzubauen.